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TÄTIGKEITSFELDER

Organhaftung
  • Die Bedeutung des Bereichs der Organhaftung, namentlich die Haftung der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, also der Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ist in den letzten Jahren zunehmend angestiegen. Ein Grund hierfür ist die Inanspruchnahme der Organe durch Insolvenzverwalter. War vor einigen Jahren eine Klage gegen Geschäftsführung oder Vorstand eines in die Insolvenz geratenen Unternehmens noch die Ausnahme, ist dies heute die Regel. Viele Mitglieder der Vertretungsorgane sind sich nicht bewusst, welchen zum Teil existenzbedrohenden Risiken sie im Falle einer Krise des Unternehmens ausgesetzt sind.
  • Zur Vermeidung einer Haftung ist neben einem im Unternehmen vorhandenen System zur Krisenfrüherkennung erforderlich, dass rechtzeitig eine Prüfung erfolgt, ob bereits die Voraussetzungen für eine Organhaftung vorliegen. Liegt bereits eine Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter vor, ist eine kompetente und erfahrene Beratung unabdingbar, wenn die Ansprüche abgewehrt werden sollen.
  • Rechtsanwalt Knittel verfügt über umfangreiche Erfahrung bei der Abwehr von Ansprüchen gegen Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräten. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in Insolvenzverwalterkanzleien kennt er sich bestens mit den prozessualen Besonderheiten eines Organhaftungsprozess aus. Diese Erfahrung kam bereits zahlreichen Mandanten von Rechtsanwalt Knittel bei der Abwehr solcher Ansprüche zugute. Sehen Sie sich solchen Ansprüchen ausgesetzt, oder wollen ggf. nur das Vorhandensein etwaiger Risiken überprüfen lassen, können Sie bei Rechtsanwalt Knittel auf seine ausgewiesene Expertise vertrauen.
Insolvenzrecht/Restruktierung
  • Es gibt viele Gründe, warum ein Unternehmen in eine Krise fallen kann. Entscheidend ist, dass die Verantwortlichen die Krise rechtzeitig erkennen und umgehend klare Entscheidungen treffen, um, soweit möglich, der Krise entgegenzuwirken. Nicht immer muss es zwangsläufig der Insolvenzantrag mit der Einsetzung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters sein. Ggf. lässt sich eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch geeignete Maßnahmen beseitigen oder verhindern. Das deutsche Insolvenzrecht gibt den beteiligten Personen einen großen Gestaltungsspielraum. Angefangen von Restrukturierungsmaßnahmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach dem StaRUG bis zu einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Wenn letztlich an einem Regelinsolvenzverfahren kein Weg vorbeiführt, muss auch dieses kompetent und sorgfältig vorbereitet und begleitet werden.
  • Neben der Vorbereitung, Einleitung und Begleitung von Regelinsolvenzverfahren, hat Rechtsanwalt Knittel fundierte Erfahrung bei der Überprüfung einer drohenden oder bereits vorliegenden Insolvenzantragspflicht sowie der Einleitung geeigneter Maßnahmen, um die Antragspflicht, soweit möglich, zu beseitigen.
Prozessführung
  • Ob ein gerichtliches Verfahren erfolgreich gestaltet werden kann, hängt neben dem Sachverhalt und dessen juristischer Bewertung auch davon ab, welche Strategie für die Führung des Prozesses gewählt wird und ob die Werkzeuge des deutschen Prozessrechts beherrscht werden. Oft kann es auch erforderlich sein, bereits in der 1. Instanz die sich abzeichnende 2. Instanz geschickt vorzubereiten. Zu einem guten Prozessanwalt gehört aber auch, einen Mandanten klar darauf hinzuweisen, dass die angestrebte Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Aber auch, wenn ein Prozess in 1. Instanz verloren wurde, gilt es zu prüfen, ob eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil Aussicht auf Erfolg hat.
  • Rechtsanwalt Knittel kann auf eine Erfahrung von mehreren hundert geführten zivilrechtlichen Gerichtsverfahren zugreifen. Der Schwerpunkt liegt dabei in den Bereichen Insolvenzrecht und Organhaftung. Rechtsanwalt Knittel vertritt aber auch bei der Abwehr oder Geltendmachung von sonstigen zivil- oder handelsrechtlichen Ansprüchen. Rechtsanwalt Knittel hat insbesondere auch Erfahrung in der Übernahme von Prozessen in der 2. Instanz, welche in der 1. Instanz verloren gingen.
  • Aufgrund seines eigenen Qualitätsanspruchs übernimmt Rechtsanwalt Knittel keine Mandate aus Rechtsbereichen, in welchen er keine ausgewiesene Expertise hat.